Geschäftsbedingungen der Firma Container-Service Mathias Stanislawski
(Stand 1/99)!
ALLGEMEINES:Der Vertrag wird zwischen dem Besteller(Auftraggeber = AG)
und der Firma Container-Service Mathias Stanislawski (Auftragnehmer=AN)
durch die überwiegend telefonische Annahme der Bestellung zu den nachfolgend
genannten Bedingungen geschlossen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers
werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.
BAUSTELLEN,LAGERPLÄTZE,GEHWEGE,einschließlich Zufahrten
sind vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern so herzurichten (befestigt,abgesperrt
und ggf.gesichert), daß die bestellte Leistung mit den für die
Auftragserfüllung erforderlichen schweren Fahrzeugen bedenkenlos erbracht
werden kann. Für Schäden jeglicher Art,die der Firma.M.Stanislawski
oder anderer Dritter infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstell/Lagerplätzen
entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Gleiches gilt
auch, wenn bei der Beladung mit Selbstlader infolge ungeeigneten Untergrundes
Beschädigungen des Pflasters oder der Platten entstehen, oder wenn
infolge von Schuttablagerung unter Bäumen, die Äste,Zweige,oder
Blätter beim Weggreifen verletzt werden.
VERGEBLICHE ANFAHRTEN UND/ODER WARTEZEITEN(z.B,Polizei oder Abschleppdienst
abwarten),gehen immer zu Lasten des Auftraggebers und werden ihm gesondert
in Rechnung gestellt. Der Fahrer entscheidet (aufgrund seiner noch durchzuführenden
Aufträge), ob die Beseitigung der Behinderung und/oder das Eintreffen
von Polizei bzw.Abschleppdienst abgewartet werden kann.
UNSERE TERMINZUSAGEN sind immer als unverbindlich anzusehen,da wir
neben den vorgenannten Gründen auch in erheblichen Maß von den
Verkehrs und Wetterverhältnissen abhängig sind.Die mögliche
Nichteinhaltung begründet daher keinerlei Schadensersatzansprüche
von Seiten des AG.Wir werden jedoch im Rahmen unserer Möglichkeiten
die Leistung so termingerecht wie möglich ausführen.
POLIZEILICHE GENEHMIGUNG für Containergestellung und Schuttlagerung
und Schildergestellung wird nur auf schriftlicher Bestellung und gegen
Entgeld von uns übernommen. Auch die in jedem Falle erforderliche
Genehmigung vom zuständigen Amt muß der Auftraggeber selbst
beantragen und auch dort bezahlen. Nur bei schriftlicher Vereinbarung übernehmen
wir die Anmeldungsformalitäten, deren Kosten dann aber dem AG entsprechend
der Preisliste,bzw. Gebührenordnung zusätzlich in Rechnung gestellt
werden. Sonstige ggf.erforderliche Sicherheitsmaßnahmen wie das Aufstellen
von Verkehrszeichen, Absperrungen oder etwa durch Beleuchtung hat der Auftraggeber
unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen u.a. auch der StVO selbst
durchzuführen. Für unterlassene Sicherung oder fehlende Genehmigung
(ggf.auch Verlängerung der Genehmigung) haftet ausschließlich
der Auftraggeber. Er hat die Firma Stanislawski ggf.von Ansprüchen
Dritter freizustellen.
UNSERE LEISTUNGSNACHWEISE ,die (sofern die Beladestelle besetzt war)
vom Auftraggeber bzw. dessen Mitarbeiter auf Richtigkeit geprüft und
unterschrieben wurden, sind Rechnungsgrundlage. Nachträglich auftretende
Reklamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Einwendungen
gegen Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen schriftlich
geltend zu machen, sonst gilt die Rechnung als anerkannt, da die Leistung
erbracht wurde. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Besteller
und/oder Unterzeichner des Nachweises dazu autorisiert ist. Ist der AG
nicht zur Bestellung berechtigt,wird Ihm die Leistung berechnet.Für
von unserem Personal verursachte Schäden haften wir nur bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz bis zu der Höhe, nach der unsere
Versicherer Ersatz zu leisten haben. Die Haftung entfällt,wenn der
Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis des AG angezeigt wird.Soweit
die Haftung von uns durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen
ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen unser Personal.
Schadenersatzansprüche,die im Zusammenhang mit der Abwicklung von
Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten,verjähren
sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Auftraggeber oder seiner
Mitarbeiter, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatz
geltend gemacht wird.
CONTAINER: Der bereitgestellte Container wird dem AG zur Befüllung
mit der von ihm bei der Bestellung bezeichneten Abfallart (vom Gewicht
her gleichmäßig über die gesamte Länge,max.bis zur
Höhe der Oberkante, bzw.der Lademarkierung und nur bis zum zulässigen
Höchstgewicht von 8,0 t einschließlich Containergewicht)überlassen.
Sollte bei der Abholung bzw.Entleerung des Containers vom Auftrag abweichend
eine größere Menge oder eine andere Abfallart (z.B.auch durch
zusätzliche Fremdbeladung) festgestellt werden, gehen alle möglicherweise
entstehenden Mehrkosten zu Lasten des AG.
Gefährliche und Sonderabfälle dürfen generell nicht
in die Container eingefüllt werden (z.B.Malerfarbe,Öle, Asbest,ölverseuchter,
kontaminierter Bodenaushub bzw. Schutt). Für Schäden und Kosten,die
durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet
ausschließlich der AG. Bei der Erstgestellung wird der Auftraggeber
durch ein Merkblatt auf die Beladungsvorschriften
besonders hingewiesen.Die Reinigung des Containers nach der Befüllung
mit derartigen Stoffe geht zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche
Container sind mit den vorgeschriebenen retro-reflektierenden Warnfolien
ausgerüstet. Der Auftraggeber überzeugt sich unverzüglich
nach Aufstellung des Containers von der guten Sichtbarkeit dieser Folien,
ferner obliegt ihm die Reinhaltung der Folien während der Container-Standzeit.
Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung
bis zur Abholung entstehen, haftet der AG,auch wenn die Ursache nicht festgestellt
werden kann.Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in
diesem Zeitraum. Das vereinbarte Entgeld umfaßt,soweit nichts anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde,die Zufuhr und die Abholung
des Containers einschließlich Deponiegebühr unter Beachtung
der in der aktuellen Preisliste (beim Fahrer erhältlich) aufgeführten
Einschränkungen bzw.Zuschläge.Soweit über eine kostenlose
Mietdauer keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurden,
beträgt diese 7 Kalendertage (gerechnet vom Gestelltag bis zum frühestmöglichen
Abholtermin nach Abruf oder Absprache).Die max. Mietdauer eines Containers
beträgt 1 Monat,dann wird er abgeholt und zusätzlich der Mindestpreis
lt.Preisliste berechnet.
PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: Die vereinbarten Preise sind Nettopreise,die
Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zusätzlich
berechnet. Erhöhen sich nach Angebotsabgabe oder Containergestellung,jedoch
vor Abholung des Containers die Preise, so gelangt der neue Preis zur Berechnung.
Ansonsten gelten die Preise jeweils bis zum 31.12.des laufenden Jahres.
Leistungen bzw.Rechnungen sind,soweit nicht anderes vereinbart,sofort zu
zahlen. Bei Zahlungsverzug berechnen wir je 5 Euro ab der 2.Mahnung und
Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskondsatz der Deutschen
Bundesbank.Ab der 3. Mahnung wird ein zusätzlich für den Auftraggeber
kostenpflichtiger Inkassodienst eingeschaltet.Alle abgeholten Reststoffe
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftraggebers.Erfolgt
trotz Mahnung keine Bezahlung,wird Abfall in gleicher Art + Menge an den
Auftraggeber zurückgeliefert.Die eventuell vorgeschriebenen Abfallbegleitscheine
bzw. Entsorgungsnachweise werden grundsätzlich erst nach Bezahlung
der Leistungen ausgehändigt. Änderungen und Ergänzungen
dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,wenn sie schriftlich
vereinbart sind. Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage für
jede Bestellung und werden vom Auftraggeber wie die jeweils aktuelle Preisliste
spätestens mit der 1.Zahlung vorbehaltlos anerkannt.
SALVATORISCHE KLAUSEL:Sollte eine dieser Bestimmungen rechtsunwirksam
sein,so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht
berührt,insbesondere wenn die Vereinbarung deutschen oder europäischen
Bestimmungen nicht,oder nicht mehr entspricht.
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